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§ 13 RVG

 

§ 13 RVG Wertgebühren

1Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 300 Euro 25 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem


Gegenstandswert bis ... Euro

für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro

         um ...           Euro   


1 500

5 000

10 000

25 000

50 000

200 000

500 000

über 500 000


300

500

1 000

3 000

5 000

15 000

30 000

50 000


20

28

37

40

72

77

118

150




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