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3106 VV RVG

 

Teil 3
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten,
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, und ähnliche Verfahren

Nr.

Gebührentatbestand

Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG

    3106  

Die Gebühr entsteht auch, wenn

1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird,

2. nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder

3. das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.

20,00 bis 380,00 EUR




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